befristeter Arbeitsvertrag

befristeter Arbeitsvertrag
1. Begriff: Arbeitsvertrag, der auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist.
- Gegensatz: Unbefristeter Arbeitsvertrag.
- 2. Arten der Befristung: (1) Kalendermäßig genaue Festlegung des Endes; (2) nach Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung z.B. Einstellung einer Verkäuferin für die Dauer des Ausverkaufs oder zur Aushilfe für Erkrankte.
- 3. Die Zulässigkeit ist umfassend geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) von 21.12.2000 (BGB1 I 1966). Die Befristung muss immer schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
- a) Die Befristung von Arbeitsverträgen ist immer zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 I TzBfG). Als sachliche Gründe nennt das Gesetz u.a. einen nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, die Vertretung anderer Arbeitnehmer, Erprobung, gerichtlichen Vergleich.
- b) Nach § 14 II TzBfG ist auch ohne sachlichen Grund die kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums ist die dreimalige Verlängerung eines b.A. zulässig. Für neu gegründete Unternehmen verlängert sich die Höchstdauer der Befristung auf vier Jahre, innerhalb deren auch eine mehrfache Befristung möglich ist (§ 14 IIa TzBfG ).
- c) Ältere Arbeitnehmer: Ist der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses über 52 Jahre alt, sind Befristungen auch ohne sachlichen Grund unbegrenzt zulässig. Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht kurze Zeit zuvor beim gleichen Arbeitgeber ähnlich beschäftigt gewesen sein (§ 14 III TzBfG).
- d) Weiter Sonderregelungen: Für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt die Sonderregelung des § 57a Hochschulrahmengesetz.
- 4. Klagefrist: Die Unzulässigkeit einer Befristung muss vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende durch Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 17 TzBfG).
- 5. Folgen: Das wirksame b.A. endet mit Fristablauf automatisch, d.h. es bedarf keiner Kündigung und deshalb greifen der  Kündigungsschutz und Kündigungsverbote nicht ein. Das b.A. kann vor Fristablauf nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn das vereinbart ist (§ 15 TzBfG). Wird das b.A. über den Endzeitpunkt mit Wissen des Arbeitgeber fortgesetzt geht es in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über. War die Befristung unwirksam, gilt der b.A. als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG).

Lexikon der Economics. 2013.

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